15. November 2016

Häus­li­ches Arbeits­zimmer: kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Der Große Senat des Bundes­fi­nanz­hofs hat mit Beschluss vom 27.07.2015 (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14) entschieden, dass die Kosten für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer bei gemischt genutzten Räumen nicht abge­zogen werden dürfen. Nach dem Beschluss des Großen Senats setzt ein häus­li­ches Arbeits­zimmer neben einem büro­mäßig einge­rich­teten Raum voraus, dass es ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­lich für betrieb­liche oder beruf­liche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwen­dungen hierfür insge­samt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Auftei­lung und antei­lige Berück­sich­ti­gung im Umfang der betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Verwen­dung aus.

Sach­ver­halt

In dem der Entschei­dung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohn­raum, der zu 60 % zur Erzie­lung von Einnahmen aus Vermie­tung und Verpach­tung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung abziehbar sind.

Entschei­dung des Großen Senats

Der Große Senat begründet seine Entschei­dung neben dem allge­meinen Wort­ver­ständnis damit, dass der Gesetz­geber ausweis­lich der Gesetz­ge­bungs­mo­tive ausdrück­lich an den herkömm­li­chen Begriff des „häus­li­chen Arbeits­zim­mers“ ange­knüpft hat. Der Begriff des häus­li­chen Arbeits­zim­mers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro einge­richtet ist und ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­lich zur Erzie­lung von Einnahmen genutzt wird.

Diese Ausle­gung dient nach Auffas­sung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sach­ge­recht vonein­ander abzu­grenzen, Gestal­tungs­mög­lich­keiten zu unter­binden und den Verwal­tungs­vollzug zu erleich­tern.

Im Fall einer Auftei­lung sind diese Ziele nicht zu errei­chen, da sich der Umfang der jewei­ligen Nutzung inner­halb der Wohnung des Steu­er­pflich­tigen nicht objektiv über­prüfen lässt. Der BFH sieht insbe­son­dere ein Nutzungs­zei­ten­buch nicht als geeig­nete Grund­lage für eine Auftei­lung an, da die darin enthal­tenen Angaben keinen über eine bloße Behaup­tung des Steu­er­pflich­tigen hinaus­ge­henden Beweis­wert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schät­zungs­weise Auftei­lung der jewei­ligen Nutzungs­zeiten. Eine sach­ge­rechte Abgren­zung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebens­füh­rung wäre daher im Fall einer Auftei­lung nicht gewähr­leistet.

Abwei­chende Beur­tei­lung bei Reise­kosten

Die vom BFH abge­lehnte Auftei­lung steht in Über­ein­stim­mung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06. Danach sind Reise­auf­wen­dungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veran­lassten Reisen nach Maßgabe der Zeit­an­teile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeu­tung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allge­meinen Grund­sätzen vorge­hende Spezi­al­re­ge­lung ist.

Auch Arbeits­ecke nicht abzugs­fähig

In diesem Zusam­men­hang ist auch geklärt, dass Aufwen­dungen für eine soge­nannte „Arbeits­ecke“ nicht abzugs­fähig sind, da derar­tige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrich­tung nach erkennbar auch privaten Wohn­zwe­cken dienen.

Fazit

Kommt ein Raum als Arbeits­zimmer in Betracht, beschränkt sich die Höhe der steu­er­lich rele­vanten Aufwen­dungen meist auf 1.250 Euro. Darüber hinaus­ge­hende Kosten kommen dann in Betracht, wenn das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten beruf­li­chen Tätig­keit bildet.

Der Abzug von Kosten für ein Arbeits­zimmer ist damit ohnehin schon beschränkt. Enttäu­schend ist, dass der Bundes­fi­nanzhof auch noch eine ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­liche Nutzung des Raums zur Erzie­lung von Einnahmen erfor­dert.

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