13. Juli 2016

Betriebs­aus­flug! Will­kom­mene Abwechs­lung

Gemein­same Veran­stal­tungen fördern Team­geist und Moti­va­tion. Wer seine Firmen­feiern oder -reisen richtig plant, kann die Ausgaben dafür weit­ge­hend von der Steuer absetzen und so die Kosten­be­las­tung der Teil­nehmer minimal halten.

Text: Ange­lika KnopVoraus­set­zung: Steu­er­lich begüns­tigt sind Veran­stal­tungen, die allen Mitar­bei­tern des Betriebs oder einer Abtei­lung offen­stehen, nicht aber Beloh­nungen nur für ausge­wählte Beschäf­tigte.

Frei­be­trag: Ohne Abzüge dürfen Unter­nehmer jedem Mitar­beiter bis zu 110 Euro und maximal zwei Veran­stal­tungen im Jahr spen­dieren. Für jeden Cent mehr zahlt der Arbeit­geber eine Lohn­steu­er­pau­schale von 25 Prozent oder der Begüns­tigte Steuern und Sozi­al­ab­gaben. Der Vorsteu­er­abzug entfällt für die ganz Summe.

Gesamt­kosten: Interner Aufwand, etwa zur Vorbe­rei­tung, bleibt unbe­rück­sich­tigt. Zählen An- und Abreise nicht zur Veran­stal­tung, können die Ausgaben getrennt geltend gemacht werden.

Kosten­auf­tei­lung: Wird ein Ausflug mit einer Fort­bil­dung kombi­niert, etwa einem Fach­se­minar oder Team­ent­wick­lungs­pro­jekt, sind die beruf­lich veran­lassten Kosten für die Mitar­beiter steuer- und abga­ben­frei, der Arbeit­geber kann Vorsteuer geltend machen. Der Anteil muss mit Zeit­plänen und getrennten Rech­nungen belegt werden, was mit dem Steuer­berater zu klären ist.

Unfall­ver­si­che­rung: Der Schutz greift, wenn alle Beschäf­tigten des Betriebs/der Abtei­lung einge­laden und mindes­tens 20 Prozent anwe­send sind – von Beginn bis Ende der Veran­stal­tung sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg. Wer zu viel Alkohol trinkt, kann den Schutz verlieren.

Umfas­sende Unter­stüt­zung: DATEV-Lösungen unter­stützen Sie beim ganzen Prozess der Reise­kos­ten­ab­rech­nung. Fragen Sie Ihren Steuer­berater oder infor­mieren Sie sich unter www.datev.de/reisekosten.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 02/2016