28. Dezember 2015

Sofort­über­wei­sung als einzige unent­gelt­liche Zahlungsart im Online­shop unzu­mutbar

Online­shops bieten ihren Kunden meist mehrere Bezahl­mög­lich­keiten für die Bestel­lung von Ware. Nach den gesetz­li­chen Vorgaben muss der Online-Shop-Betreiber seinen Kunden dabei zumin­dest eine zumut­bare kosten­lose Bezahl­mög­lich­keit anbieten.

Eine Barzah­lung bei Abho­lung scheidet damit als einzige kosten­lose Bezahl­mög­lich­keit bei Online­shops aus. Eine Abho­lung ist allein wegen der räum­li­chen Entfer­nung häufig schon unzu­mutbar. In Betracht kommen damit die Zahlung auf Rech­nung, per Kredit­karte bzw. Last­schrift oder PayPal. Auch die Vari­ante „Sofort­über­wei­sung“ wird nicht selten ange­boten.

Das Land­ge­richt Frank­furt hatte nun über eine Klage des Bundes­ver­bands der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) gegen die Deut­sche-Bahn-Tochter DB Vertrieb GmbH zu entscheiden. Diese erhob auf ihrem Reise­portal Gebühren für bestimmte Zahlungs­arten. Bei der Kredit­kar­ten­zah­lung fiel beispiels­weise ein zusätz­li­ches Entgelt von 12,90 Euro an. Als einzig kosten­freie Zahlungs­weise bot sie die „Sofort­über­wei­sung“ an

Urteil des Land­ge­richts Frank­furt Das Land­ge­richt Frank­furt hat mit Urteil vom 24.06.2015 entschieden, dass die „Sofort­über­wei­sung“ nicht als einziges Zahlungs­mittel ohne Zusatz­kosten ange­boten werden darf (Az.: 2-06 O 458/14).

In seiner Urteils­be­grün­dung führt das Gericht aus, dass der Online­handel nach § 312a Abs. 4 BGB verpflichtet sei, Verbrau­chern eine gängige und zumut­bare unent­gelt­liche Zahlungs­mög­lich­keit anzu­bieten. Diese Voraus­set­zungen erfülle die „Sofort­über­wei­sung“ jedoch nicht. Zwar sei die Rech­nungs­be­glei­chung per Sofort­über­wei­sung kostenlos und als gängig anzu­sehen. Inner­halb dieser Zahlungsart müsse der Kunde jedoch in eine vertrag­liche Bezie­hung mit einem Dritten treten, seine Konto­zu­gangs­daten mitteilen und zum Abruf von Konto­daten einwil­ligen. Dies sei Verbrau­chern nicht zumutbar.

Das Land­ge­richt Frank­furt stellte dabei auf die grund­sätz­liche Über­le­gung ab, dass der Verbrau­cher nicht gezwungen werden könne, seine Daten unter Sicher­heits­be­denken bekannt geben zu müssen. Schließ­lich gebe der Verbrau­cher bei Benut­zung von „Sofort­über­wei­sung“ seine Konto­zu­gangs­daten einschließ­lich PIN und TAN in die Einga­be­maske der Sofort AG ein. Neben der Vali­dität werden der aktu­elle Konto­stand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie der Kredit­rahmen für den Dispo­kredit abge­fragt. Dies erfolge auto­ma­ti­siert, wodurch der Kunde keinen Einblick in die Vorgänge erhält. Hier bestehe durch die Eingabe der sensi­blen Daten eine erhöhte Miss­brauchs­ge­fahr. Zudem würden diese Daten an ein externes Unter­nehmen weiter­ge­geben.
Im Ergebnis könne die Sofortüber­weisung weiterhin zur Verfü­gung stehen, jedoch müssten Verbrau­chern im Online-shop dann zusätz­liche kosten­lose Zahlungs­op­tionen ange­boten werden.

Ähnliche Entschei­dung zu Visa Elec­tron und Master­Card Gold in beson­derer Edition Eine ähnliche Entschei­dung hatte das Ober­lan­des­ge­richt Dresden bereits mit Urteil vom 03.02.2015 gefällt. Das Gericht hatte entschieden, dass es sich bei „Visa Elec­tron“ und „Master­Card Gold“ nicht um gängige und zumut­bare Zahlungs­mittel eines Online­shops handelt (Az.: 14 U 1489/14). In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall war das Portal Fluege.de abge­mahnt worden, weil es dort als kosten­freie Zahlungs­arten nur Visa Elec­tron und eine spezi­elle Fluege.de-Edition der Master­Card Gold gab.

Das Ober­lan­des­ge­richt Dresden begrün­dete seine Entschei­dung damit, dass die Kredit­karten „fluege.de Master­Card GOLD“ und „Visa Elec­tron“ entweder nur einem uner­heb­li­chen Kunden­kreis zur Verfü­gung („Visa Elec­tron“) stehen oder vorab bestellt werden müssen („fluege.de Master­Card GOLD“).

Fazit

Das Urteil wird häufig so verstanden, dass das Land­ge­richt Frank­furt Zweifel an der Sicher­heit der „Sofort­über­wei­sung“ habe. Dies lässt sich dem Urteil jedoch gerade nicht entnehmen. Viel­mehr „stört“ das Gericht, dass einem Verbrau­cher ein Vertrag mit einem an sich unbe­tei­ligten Dritten aufge­drängt wird, dem beson­ders schüt­zens­werte Daten verfügbar gemacht werden. Allein die Weiter­gabe von PIN und TAN erhöhe das Miss­brauchs­ri­siko.
Online­shops empfehlen wir daher, eine gängige Zahlungsart wie PayPal, Zahlung auf Rech­nung, Vorkasse durch Über­wei­sung oder Last­schrift kostenlos anzu­bieten.

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