29. Dezember 2014

Die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe in der Arbeit­ge­ber­prü­fung

Mit der Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung sind seit 1983 die selbst­stän­digen Künstler und Publi­zisten in den Schutz der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung einbe­zogen worden. Abga­be­pflichtig sind typi­sche Verwerter und Unter­nehmer, die Werbung bzw. Öffent­lich­keits­ar­beit für ihr eigenes Unter­nehmen betreiben und nicht nur gele­gent­lich Aufträge an selbst­stän­dige Künstler oder Publi­zisten erteilen.

Zudem fallen auch Unter­nehmer unter die Abga­be­pflicht, die unab­hängig vom eigent­li­chen Zweck des Unter­neh­mens nicht nur gele­gent­lich Aufträge an selbst­stän­dige Künstler oder Publi­zisten erteilen, um deren Werke oder Leis­tungen für Zwecke des Unter­neh­mens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Die Auswei­tung der Prüfung bei den Arbeit­ge­bern ist nun in einem Geset­zes­ent­wurf vorge­sehen.

Entwurf eines Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setzes Bei den Verwer­tern wird die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe als Umlage erhoben. Zum 1. Januar 2014 ist der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­satz von 4,1 auf 5,2 Prozent ange­hoben worden. Dies führte zu einer deut­lich höheren Belas­tung der Verwerter selbst­stän­diger künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Leis­tungen durch die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe. Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Stabi­li­sie­rung des Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­satzes soll nun ein weiterer Anstieg des Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­satzes vermieden werden.

In dem Entwurf wird zudem der Turnus gere­gelt, in dem Unter­nehmen auf ihre Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung-Abga­be­pflicht hin geprüft werden sollen. So ist vorge­sehen, dass die Renten­ver­si­che­rung die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe im Rahmen der mindes­tens alle vier Jahre statt­fin­denden Arbeit­ge­ber­prü­fungen mit prüft bezie­hungs­weise die Arbeit­geber infor­miert und berät.

Der Bundesrat hat den Gesetz­ent­wurf der Bundes­re­gie­rung begrüßt, jedoch gleich­zeitig Bedenken gegen den Gesetz­ent­wurf geäu­ßert. Dennoch ist anzu­nehmen, dass das Gesetz kommen wird.
Auswei­tung der Prüfungen bei den Arbeit­ge­bern hinsicht­lich der Erfül­lung der Melde- und Abga­be­pflichten Bereits seit 2007 prüfen die Renten­ver­si­che­rungs­träger bei einem Teil der wegen ihrer Beschäf­tigten turnus­mäßig zu prüfenden Arbeit­geber eine Abga­be­pflicht nach dem Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz. Die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung soll die Prüfung der Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe bei den Arbeit­ge­bern ab 2015 erheb­lich ausweiten – von bisher rund 70.000 auf rund 400.000 pro Jahr.

Das neue Prüf­mo­dell betrifft alle abga­be­pflich­tigen Arbeit­geber und soll den büro­kra­ti­schen Aufwand insbe­son­dere für kleine Betriebe gering halten. Bei den Prüfungen wird wie folgt diffe­ren­ziert: Arbeit­geber, die als abga­be­pflich­tige Verwerter bei der Künst­ler­so­zi­al­kasse erfasst sind, werden regel­mäßig im Rahmen der turnus­mäßig statt­fin­denden Arbeit­ge­ber­prü­fungen auch im Hinblick auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeit­geber mit mindes­tens 20 Beschäf­tigten.

Bei Arbeit­ge­bern mit weniger als 20 Beschäf­tigten wird ein jähr­li­ches Prüf­kon­tin­gent gebildet. Die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe wird bei mindes­tens 40 Prozent dieser Arbeit­geber mit geprüft. Die Renten­ver­si­che­rung und die Künst­ler­so­zi­al­kasse legen das Kontin­gent fest.

Die übrigen Arbeit­geber werden durch die Renten­ver­si­che­rung beraten. Sie müssen bestä­tigen, dass sie die Infor­ma­tion erhalten haben und abga­be­pflich­tige Sach­ver­halte melden werden. Gibt ein Unter­nehmen diese Bestä­ti­gung nicht ab, muss der Renten­ver­si­che­rungs­träger eine Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­prü­fung vornehmen. Schließ­lich wird bei allen Arbeit­ge­bern, deren Abga­be­pflicht bereits fest­steht, anläss­lich der Arbeit­ge­ber­prü­fung kontrol­liert, ob die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe der Höhe nach korrekt fest­ge­setzt wurde.

Eigenes Prüf­recht auch für die Künst­ler­so­zi­al­kasse Die Künst­ler­so­zi­al­kasse erhält zudem ein eigenes Prüf­recht bei Arbeit­ge­bern, um im Arbeit­ge­ber­be­reich bran­chen­spe­zi­fi­sche Schwer­punkt­prü­fungen und anlass­be­zo­gene Prüfungen selbst durch­zu­führen. Seit 2007 war das Prüf­recht der Künst­ler­so­zi­al­kasse ausschließ­lich auf Prüfungen bei Unter­nehmen ohne Beschäf­tigte sowie bei Ausgleichs­ver­ei­ni­gungen beschränkt.

450-Euro-Gering­fü­gig­keits­grenze Der Gesetz­ent­wurf sieht zudem die Einfüh­rung einer jähr­li­chen Gering­fü­gig­keits­grenze von 450 Euro vor, mit der das Tatbe­stands­merkmal der nur „gele­gent­li­chen Auftrags­er­tei­lung“ im Bereich der Eigen­wer­bung und der Unter­nehmen, die unter die „Gene­ral­klausel“ fallen, konkre­ti­siert werden soll.