27. August 2014

Die Über­nahme von Bußgel­dern

Jähr­lich werden in Deutsch­land zwischen 4 und 5 Millionen Verkehrs­ver­stöße in das Verkehrs­zen­tral­re­gister einge­tragen. Viele dieser Verstöße werden während der Arbeits­zeit und – zumin­dest vermutet – im Inter­esse des Arbeit­ge­bers begangen.

Viele Arbeit­geber über­nehmen gegen Ihre Ange­stellten verhängte Bußgelder. Es stellt sich dabei die Frage, wie die Über­nahme der Bußgelder wegen Verkehrs­ver­stößen durch den Arbeit­geber steu­er­recht­lich bewertet wird.

Sach­ver­halt In einem aktu­ellen Urteil hatte der Bundes­fi­nanzhof (Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12) zu entscheiden, dass eine inter­na­tio­nale Spedi­tion Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Über­schrei­tung von Lenk­zeiten und der Nicht­ein­hal­tung von Ruhe­zeiten fest­ge­setzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt hatte, ohne dafür Lohn­steuer einzu­be­halten.

Der Arbeit­geber hatte die Bußgelder gezahlt, wenn die Verstöße begangen wurden, damit Termine einge­halten werden konnten.

Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs Der Bundes­fi­nanzhof entschied, dass die Zahlung der gegen die Arbeit­nehmer der Spedi­tion verhängten Bußgelder durch die Spedi­tion bei deren Arbeit­neh­mern zu Arbeits­lohn führt.

In der Urteils­be­grün­dung führt er aus:

Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf­ti­gung im öffent­li­chen oder privaten Dienst gewährt werden, gehören zu den Einkünften aus nicht selbst­stän­diger Arbeit. Dem Tatbe­stands­merkmal „für“ ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber zuge­wen­deter Vorteil Entloh­nungs­cha­rakter für das Zurver­fü­gung­stellen der Arbeits­kraft haben muss, um als Arbeits­lohn ange­sehen zu werden. Dagegen sind u. a. solche Vorteile kein Arbeits­lohn, die sich bei objek­tiver Würdi­gung aller Umstände nicht als Entloh­nung, sondern ledig­lich als notwen­dige Begleit­erschei­nung betriebs­funk­tio­naler Ziel­set­zung erweisen.

Er bejaht ein solches ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­esse, wenn im Rahmen einer im Wesent­li­chen den Finanz­ge­richten als Tatsa­chen­in­stanz oblie­genden Gesamt­wür­di­gung aus den Begleit­um­ständen der Zuwen­dung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betrieb­liche Zweck im Vorder­grund steht. In diesem Fall des „ganz über­wie­gend“ eigen­be­trieb­li­chen Inter­esses kann ein damit einher­ge­hendes eigenes Inter­esse des Arbeit­neh­mers, den betref­fenden Vorteil zu erlangen, vernach­läs­sigt werden.

Die danach erfor­der­liche Gesamt­wür­di­gung hat insbe­son­dere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begüns­tigten, freie oder nur gebun­dene Verfüg­bar­keit, Frei­wil­lig­keit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine beson­dere Geeig­ne­t­heit für den jeweils verfolgten betrieb­li­chen Zweck zu berück­sich­tigen. Tritt das Inter­esse des Arbeit­neh­mers gegen­über dem des Arbeit­ge­bers in den Hinter­grund, kann eine Lohn­zu­wen­dung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers – ein nicht uner­heb­li­ches Inter­esse des Arbeit­neh­mers gegeben, so liegt die Vorteils­ge­wäh­rung nicht im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers und führt zur Lohn­zu­wen­dung.

Fazit Die Über­nahme von Bußgel­dern durch den Arbeit­geber führt unab­hängig davon zu Arbeits­lohn, ob es sich um schwer­wie­gende Verstöße wie die Verlet­zung von Lenk-/Ruhe­zeiten oder um gering­fü­gige Verstöße wie die Miss­ach­tung des Halte­ver­bots handelt.

Uner­heb­lich ist auch, ob der Arbeit­geber das rechts­wid­rige Verhalten ange­wiesen hat oder anweisen darf.