23. Juli 2013

Verlust­rech­nung – spen­da­bler Fiskus

Rote Zahlen können in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung künftig bis zu zwei Millionen Euro zurück­ge­tragen werden.

Autor: Marco Düte

Verlust­ver­rech­nung: Sie erfasst Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, Gewerbe­betrieb, selbst­stän­diger Arbeit, nicht selbst­stän­diger Arbeit, Kapi­tal­ver­mögen, Vermie­tung und Verpach­tung sowie sons­tige Einkünfte.

Einkom­men­steu­er­erklä­rung: Bei den ers­ten drei Einkunfts­arten ist der Gewinn, sonst der Über­schuss der Einnahmen über die Werbungs­kosten anzu­geben. Dabei fließen Einkünfte einer Einkunftsart zusammen, etwa aus mehreren Betrieben oder der Vermie­tung mehrerer Immo­bi­lien. Dann werden Verluste aus der jewei­ligen Einkunftsart mit posi­tiven Einkünften anderer Einkunfts­arten saldiert.

Ausnahmen: Verluste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften sind nur mit Einkünften in diesem Bereich verre­chenbar. Die auch als Speku­la­ti­ons­ge­winne bezeich­neten Einkünfte – etwa beim Verkauf einer Immo­bilie inner­halb von zehn Jahren seit Erwerb – fließen nicht in die Saldie­rung ein. Sie dürfen aber mit einem Speku­la­ti­ons­ge­winn im Vorjahr verrechnet werden. Glei­ches gilt für Verluste aus gewerb­li­cher Tier­zucht oder Tier­hal­tung.

Verlust: Das nega­tive Ergebnis der Saldie­rung trägt das Finanzamt vorrangig vor Sonder­aus­gaben, außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen sowie sons­tigen Abzugs­be­trägen auf das Vorjahr zurück, auch wenn dieser Steu­er­be­scheid bestands­kräftig ist. Das heißt: Steu­er­rück­erstat­tung für das vergan­gene Jahr, falls der Unter­nehmer Gewinne erzielt hatte.

Beispiel: 2012 hat der Selbst­stän­dige durch Saldie­rung der Einkünfte einen Verlust von 300.000 Euro. 2011 war der Gesamt­be­trag der Einkünfte 500.000 Euro. Das Finanzamt zieht davon 300.000 Euro ab, berechnet Einkom­men­steuer, Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steuer aus dem um 300.000 Euro vermin­derten zu versteu­ernden Einkommen und über­weist die Steu­er­erstat­tung für 2011. Soll der Fiskus nur einen Teil des Verlusts auf das Vorjahr zurück­tragen, etwa, damit nicht Sonder­aus­gaben und andere Abzüge verloren gehen, muss das in der Steu­er­erklä­rung ange­geben werden. Dabei hilft der Steuer­berater.

Höchst­be­trag: Bis 2012 betrug die Ober­grenze für den Verlust­rück­trag 511.500 Euro (Verhei­rate: 1.023.000 Euro). Dieser Betrag wurde zu Jahres­be­ginn auf eine Million Euro (Verhei­ra­tete: zwei Millionen) erhöht und kann erst­mals auf nega­tive Einkünfte ange­wendet werden, die bei Ermitt­lung des Gesamt­be­trags der Einkünfte im Veran­la­gungs­zeit­raum 2013 nicht ausge­gli­chen werden.

Verlust­vor­trag: Reicht der Verlust­rück­trag nicht aus, um den Verlust zu verrechnen, kann ihn der Unter­nehmer mit Einkünften der Folge­jahre ausglei­chen – unbe­schränkt aber nur bis zu einer Million Euro (Verhei­ra­tete: zwei Millionen). Von einem höheren Betrag erkennt der Fiskus nur 60 Prozent an.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 03/2013