17. Juli 2013

Die Rech­nung Ihres Steu­er­be­ra­ters – verständ­lich erklärt

Am 19.12.2012 wurde die „Verord­nung zum Erlass und zur Ände­rung steu­er­li­cher Verord­nungen“ im Bundes­ge­setz­blatt verkündet. Darin enthalten ist auch die neue Vergü­tungs­ver­ord­nung für Steuer­berater. Diese hat einen neuen Titel erhalten und heißt nun Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV). Dennoch ist die Hono­rar­rech­nung des Steu­er­be­ra­ters nicht immer leicht lesbar. Dieser Artikel gibt einen Über­blick über den Aufbau der Rech­nung Ihres Steu­er­be­ra­ters.

Wert­ge­bühren, Betrags­rah­men­ge­bühren, Zeit­ge­bühren. Die StBVV sieht Wert­ge­bühren, Betrags­rah­men­ge­bühren und Zeit­ge­bühren vor. Ist für die Gebühren ein Rahmen vorge­sehen, dies ist bei Wert­ge­bühren und Betrags­rah­men­ge­bühren der Fall, richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Umfang und der Schwie­rig­keit der Tätig­keit, der Bedeu­tung der Ange­le­gen­heit sowie den Einkom­mens- und Vermö­gens­ver­hält­nissen des Auftrag­ge­bers. Der Steuer­berater bestimmt die Gebühr „nach billigem Ermessen“.

Der Begriff des billigen Ermes­sens ist nicht defi­niert. Nach der Recht­spre­chung des BGH hat der Steuer­berater das billige Ermessen als Begriff des bürger­li­chen Vertrags­rechts unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen­lage auch des Mandanten und unter Berück­sich­ti­gung der in vergleich­baren Fällen übli­chen Gebühr auszu­üben.

Wert­ge­bühren. Die Wert­ge­bühren bestimmen sich nach bestimmten Tabellen der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung: Die Tabelle A stellt die Bera­tungs­ta­belle dar. Die Tabelle B bezieht sich auf die Abschluss­tabelle, die Tabelle C auf die Buchführungs­tabelle. Die Tabelle D umfasst land­wirt­schaft­liche Tabellen, die Tabelle E ist die Rechts­be­helfs­ta­belle.

Die Wert­ge­bühren richten sich nach dem Wert, den der Gegen­stand der beruf­li­chen Tätig­keit hat, dem soge­nannten Gegen­stands­wert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus dem Gegen­stands­wert der Tätig­keit des Steu­er­be­ra­ters und der Anwen­dung eines Zehn­tel­satzes für diese Tätig­keit und der entspre­chenden Gebüh­ren­ta­belle der StBVV.

Gegen­stands­wert bei Wert­ge­bühren. Bei einer Buch­füh­rung bildet der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahres­um­satz oder der Summe des Aufwandes ergibt, den Gegen­stands­wert. Bei der Aufstel­lung der Bilanz mit Gewinn- und Verlust­rech­nung ist der Gegen­stands­wert das Mittel zwischen berich­tigter Bilanz­summe (entspricht etwa Summe der Aktiv­seite) und der betrieb­li­chen Jahres­leis­tung (entspricht etwa Jahres­um­satz) bzw. der betrieb­liche Jahres­auf­wand, wenn dieser höher ist als die Jahres­leis­tung.

Erstellt der Steuer­berater eine Einkom­men­steu­er­erklä­rung, bildet die Summe der posi­tiven Einkünfte den Gegen­stands­wert, der jedoch mindes­tens 8.000 Euro betragen muss.

Zehn­tel­satz bei Wert­ge­bühren. Bei der Fest­le­gung des Zehn­tel­satzes ist der Steuer­berater an den in der StBVV vorge­ge­benen Rahmen gebunden. Inner­halb dieses Rahmens bestimmt der Steuer­berater die Gebühr unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände nach den bereits beschrie­benen Grund­sätzen.

Gebüh­ren­ta­belle bei Wert­ge­bühren. Die Tabellen A bis E, die eine Anlage zur StBVV darstellen, geben zu einem Gegen­stands­wert eine volle Gebühr an. Eine volle Gebühr bedeutet dabei 10/10. Der Steuer­berater erhält z. B. für die Anfer­ti­gung der Einkom­men­steu­er­erklä­rung ohne Ermitt­lung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A.

Betrags­rah­men­ge­bühr. Während bei den Wert­ge­bühren der Gebüh­ren­rahmen durch einen unteren und einen oberen Zehn­tel­satz vorge­geben wird, ist bei der Betrags­rah­men­ge­bühr ein oberer und ein unterer Euro­be­trag vorge­geben. Sie kommt nur bei der Lohn­buch­füh­rung vor. Für die Führung von Lohn­konten und die Anfer­ti­gung der Lohn­ab­rech­nung erhält der Steuer­berater demnach z. B. eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeit­nehmer und Abrech­nungs­zeit­raum.

Zeit­ge­bühren. Die Zeit­ge­bühr berechnet sich nach dem für die Bear­bei­tung des Auftrages erfor­der­li­chen Zeit­auf­wand und beträgt nach der StBVV, sofern nicht ein höherer Betrag geson­dert verein­bart ist, zwischen 30 und 70 Euro je ange­fan­gene halbe Stunde.

Anstelle der Einzel­ab­rech­nung sieht die Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung auch die Möglich­keit vor, eine Pauschal­ver­gü­tung zu verein­baren. Sie kann nur schrift­lich und für einen Zeit­raum von mindes­tens einem Jahr für laufend auszu­füh­rende Tätig­keiten (z. B. Buch­hal­tung, Bera­tung) verein­bart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigen­stän­dige Gebüh­renart, sondern ledig­lich um eine Verein­fa­chungs­re­ge­lung.

Weitere Rech­nungs­be­stand­teile. Zusätz­lich zu den sich aus der Art des Auftrags erge­benden Gebühren gem. StBVV hat der Steuer­berater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausfüh­rung des Auftrages für Post- und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen zu zahlenden Entgelte.

Der Steuer­berater kann anstelle der tatsäch­lich entstan­denen Kosten einen Pausch­satz i. H. v. 20 % der sich nach der StBVV erge­benden Gebühr fordern, in derselben Ange­le­gen­heit jedoch höchs­tens 20 Euro. Dieser Posten wird in der Rech­nung als „Auslagen“ ange­geben. Zudem kann der Steuer­berater Ersatz der Schreib­aus­lagen für bestimmte Abschriften und Foto­ko­pien verlangen. Die StBVV sieht zudem die Erstat­tung der Fahrt­kosten und Über­nach­tungs­kosten als Reise­kosten sowie ein Tage- und Abwe­sen­heits­geld bei Geschäfts­reisen vor. Darüber hinaus erhält der Steuer­berater die auf die Tätig­keit entfal­lende Umsatz­steuer. Es gilt der Normal­steu­er­satz von zurzeit 19 %.