27. September 2011

Der Anspruch auf Kinder­geld

Die finan­zi­elle Förde­rung von Fami­lien mit Kindern durch den Staat erfolgt vor allem durch das Kinder­geld. Das Kinder­geld ist keine Sozi­al­leis­tung im eigent­li­chen Sinne, sondern ein Ausgleich für die Besteue­rung des Exis­tenz­mi­ni­mums von Kindern und daher im Einkom­men­steu­er­ge­setz gere­gelt.

Das Kinder­geld ist eine Art Voraus­zah­lung auf den Steu­er­vor­teil durch steu­er­liche Kinder­frei­be­träge und wird unab­hängig vom Einkommen der Eltern ausge­zahlt. Ab einer bestimmten Einkom­mens­höhe der Eltern ist das Kinder­geld jedoch nied­riger als der Steu­er­vor­teil durch die Kinder­frei­be­träge.

In diesem Fall müssen später im Steu­er­be­scheid die Frei­be­träge abge­zogen und das Ihnen zuste­hende Kinder­geld auf die Steu­er­ent­las­tung ange­rechnet werden. Das Finanzamt nimmt von Amts wegen diese Güns­ti­ger­prü­fung im Rahmen der Veran­la­gung vor. Nach­fol­gender Beitrag zeigt die wich­tigsten Aspekte im Zusam­men­hang mit Kinder­geld auf.

Anspruchs­vor­aus­set­zungen. Ein Anspruch auf Kinder­geld besteht Kinder ab der Geburt bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jahres. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jahres Kinder­geld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufs­aus­bil­dung befindet.

Hat das Kind keinen Ausbil­dungs­platz, kann Kinder­geld bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jahres gezahlt werden. Hat das Kind keinen Arbeits­platz, kann bis Voll­endung des 21. Lebens­jahres Kinder­geld gezahlt werden.

Ausnahms­weise ist der Kinder­geld­bezug auch für eine Über­gangs­zeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten möglich.

An dieser Stelle ist über ein kurioses Urteil zu berichten: Kürz­lich hat Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg entschieden, dass während der Zeit der Unter­su­chungs­haft kein Anspruch auf Kinder­geld für ein später straf­recht­lich verur­teiltes Kind besteht.

Behin­derte Kinder. Abwei­chend von diesen Grund­sätzen kann Kinder­geld bezogen werden, wenn das Kind auf Grund einer Behin­de­rung außer­stande ist, sich selbst zu unter­halten. Hierzu muss die Behin­de­rung vor Voll­endung des 25. Lebens­jahres des Kindes einge­treten sein. Die Behin­de­rung ist durch einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis oder ein entspre­chendes Doku­ment nach­ge­wiesen werden.

Auszah­lung des Kinder­geldes. Die Auszah­lung des Kinder­geldes erfolgt immer an einen Eltern­teil. Dies kann an die leib­li­chen Eltern, Groß­el­tern, Pfle­ge­el­tern oder Stief­eltern erfolgen. Das Kinder­geld wird monat­lich gezahlt. Es beträgt für das erste und zweite Kind 184 €, für das dritte Kind 190 € und für jedes weitere Kind 215 €.

Ein Anspruch auf Kinder­geld besteht für jeden Monat, in dem wenigs­tens an einem Tag die Anspruchs­vor­aus­set­zungen vorge­legen haben. Als erstes Kind gilt dabei das älteste Kind.

Einkom­mens­grenze bei Kinder über dem 18. Lebens­jahr. Nach derzei­tiger Rechts­lage wird kein Kinder­geld gezahlt, wenn ein über 18 Jahre altes Kind Einkünfte und Bezüge hat, die den Grenz­be­trag von 8.004 € über­schreiten. Über­schreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeb­li­chen Grenz­be­trag, besteht für das gesamte Kalen­der­jahr kein Kinder­geld­an­spruch.

Es greift die soge­nannte Fall­beil-Rege­lung. Nach dem vorlie­genden Entwurf des Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setzes wird die Einkünfte- und Bezü­ge­grenze ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2012 voraus­sicht­lich wegfallen.

Bei Kindern mit Wohn­sitz im Ausland, wird der noch bestehende Grenz­be­trag entspre­chend den dortigen Verhält­nissen gekürzt. Die Kürzung richtet sich nach der Länder­grup­pen­ein­tei­lung des Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen.

Kalen­der­mo­nat­liche Kürzung. Die Einkom­mens­grenze wird für jeden Kalen­der­monat um jeweils ein Zwölftel gekürzt, wenn das Kind das 18. Lebens­jahr im Kalen­der­jahr voll­endet.

Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Kalen­der­jahres Anspruch auf Kinder­geld, so muss der Grenz­be­trag entspre­chend berechnet werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind im Laufe des Kalen­der­jahres seine Ausbil­dung beendet.

Minde­rung des Kinder­geldes. Besteht für ein Kind Anspruch auf altrecht­liche Kinder­zu­lage aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung oder Kinder­geld­zu­schuss aus der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung oder werden im Ausland der Kinder­zu­lage, dem Kinder­zu­schuss oder dem Kinder­geld vergleich­bare Leis­tungen gezahlt, erfolgt eine Minde­rung des Kinder­geldes.

Weitere finan­zi­elle Förde­rung von Fami­lien. Die weitere finan­zi­elle Förde­rung von Fami­lien ist viel­fältig, die zum Abschluss dieses Beitrages exem­pla­risch genannt werden sollen:

Während der Schutz­fristen vor und nach der Entbin­dung sowie für den Entbin­dungstag wird Mutter­schafts­geld gezahlt. Anschlie­ßend wird das Eltern­geld für maximal 14 Monate gezahlt.

Ein Kinder­zu­schlag in Höhe von monat­lich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern für das in ihrem Haus­halt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder.

Zudem können Eltern häufig Kinder­be­treu­ungs­kosten steu­er­lich berück­sich­tigen.